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Sicherungsmassnahmen bei Debitoren

Als hauptsächliche Faktoren gelten der Geschäftsumfang und das Wissen um die Liquidität des Kunden. Dazu benötigt es einige Sicherungsmassnahmen bei Debitoren.

Ab einem bestimmten Geschäftsumfang sind vorgängig eingeholte Auskünfte angebracht. Bei kleineren Beträgen lohnt sich die Einholung einer Betreibungsauskunft. Bei grösseren Beträgen ist es ratsam, zusätzlich eine Wirtschaftsauskunft einzuholen, vorausgesetzt der Kunde ist keine Privatperson.

Oftmals kann eine Betreibungsauskunft auch vor einer Betreibung oder insbesondere vor einem Rechtsverfahren - Beseitigung des Rechtsvorschlags im Zivilverfahren - lohnenswert sein.

Die Liquidität ist vor allem bei Neukunden zu prüfen. Auch bei bereits bestehenden Kunden, sollte immer mal wieder eine Auskunft eingeholt werden. Auch hier bestimmt die Grösse des Geschäftes den Umfang der einzuholenden Auskünfte. Die Grösse einer Firma ist leider kein Massstab mehr für Liquidität. Die Überprüfung ist also auch bei grossen und bekannten Unternehmen angebracht.

Es gibt verschiedene Auskunftgeber:

Betreibungsauskunft

Betreibungsauskünfte sind beim Betreibungsamt des Sitzes der Firma oder des Wohnsitzes des Privatkunden, bzw. des Inhabers einer Einzelfirma einzuholen. Die Auskunft muss schriftlich oder persönlich eingeholt werden, telefonische Anfragen werden normalerweise nicht akzeptiert. Um die Auskunft zu erhalten, wird der Interessennachweis benötigt.

Der Betreibungsauszug gibt Auskunft über:

  • hängige Betreibungen
  • fortgesetzte Betreibungen
  • Pfändungsverlustscheine
  • Konkursverlustscheine
  • Pfandausfallscheine
  • Betreibungsverfahren, die vollständig durchgeführt worden sind
  • Betreibungen, die nach Einstellung des Konkurses infolge mangelnder Aktiven wieder aufleben

während den letzten zwei Jahre und dem laufenden Jahr. Auskünfte bis maximal fünf Jahre zurück müssen speziell beantragt werden. Nach mehr als fünf Jahren erlischt das Einsichtsrecht.

Private Auskunfteien / Datenbanken

Diese bieten die Möglichkeit an, online Informationen über publizierte Massnahmen zu einem Schuldner zu erhalten. Darunter fallen Konkurse, Konkurseinstellungen, Konkursabschlüsse, Nachlassstundungen und Schuldenrufe. Bei häufigen Anfragen besteht die Möglichkeit, ein Abonnement zu lösen. Der Preis ist abhängig von der Quantität der Auskunft, für die Qualität wird in der Regel keine Haftung übernommen. Wenn nicht ausdrücklich eine neue Auskunft verlangt wird, kann es vorkommen, dass die Daten bereits mehrere Monate alt sind.Referenzauskünfte 

bei anderen Partnern und Zulieferanten des Kunden sind ein weiterer Weg Informationen einzuholen, welcher meist auch die besten Informationen liefert. Allerdings müssen solche Auskünfte mit viel Feingefühl eingeholt werden. Die Frage nach der Zahlungsmoral sollte mehr beiläufig gestellt werden. Vielleicht ist eine solche Firma einmal Ihr Kunde.

Scheinsicherheiten

Eigentumsvorbehalt
Bei der Lieferung von teuren Gütern kann der Eintrag des Eigentumsvorbehaltes angebracht sein. Dieser garantiert, dass die gelieferte Ware solange im Eigentum des Lieferanten bleibt, bis sie bezahlt ist. Es genügt nicht, auf der Rechnung einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Der Kaufvertrag muss im Doppel an das Betreibungsamt am Sitz oder Wohnsitz des Schuldners gesandt werden, mit der Aufforderung um Eintrag ins Eigentumsvorbehaltsregister.

Wird die Rechnung nicht bezahlt, kann die Ware vom Kunden zurückverlangt werden. Kommt er dieser Aufforderung nicht innert Frist nach (ca. 10 Tage), kann beim Einzelrichter am zuständigen Gericht ein Herausgabebefehl verlangt werden. Auf Grund dieses Befehls kann, wenn der Kunde die Ware immer noch nicht freiwillig zurückgibt, die Polizei mit der Vollstreckung beauftragt werden. Achtung: Nicht in allen Kantonen ist der amtliche Ablauf gleich, das Betreibungsamt erteilt aber die notwendigen Auskünfte.

Konsignation
Diese Art der Sicherstellung ist hauptsächlich im Detailhandel üblich. Sie findet immer dann Anwendung, wenn zu befürchten ist, dass der Händler die verkaufte Ware nicht an seinen Lieferanten bezahlt oder wenn der Händler über ungenügende flüssige Mittel verfügt. Wichtig dabei ist, dass sowohl der Lieferschein als auch die Rechnung - welche trotzdem bei Auslieferung gestellt werden muss - als Konsignation gekennzeichnet ist. Ebenso ist ein Konsignationsvertrag erforderlich, welcher die Modalitäten im Detail regelt.

Pfand
Die Sicherstellung von Guthaben mittels Pfand stellt eine gewisse Besonderheit dar.

Erfolgt dieses Pfand mittels Grundeigentum oder Liegenschaften, muss dieses im Grundbuchamt eingetragen werden. Beim Faustpfand, welches Anwendung auf bewegliche Güter findet, muss ein Pfandvertrag abgeschlossen werden. Mit Vorteil sollte der Gläubiger die Verfügungsgewalt über diese Güter haben.

Besondere Pfandrechte
sind das Rückhaltepfand und das Bauhandwerkerpfandrecht. Beim Rückhaltepfandrecht ist jemand, der beispielsweise ein ihm zur Reparatur oder Service übergebenes Gerät erhalten hat nur dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Kunde die entsprechende Rechnung auch bezahlt hat. Das Bauhandwerkerpfandrecht unterliegt besonderen Bestimmungen und muss beim Bezirksgericht, in dessen Bezirk sich das Objekt befindet, eingetragen sein.

Die Verwertung eines Pfandes erfolgt via Betreibungsamt mittels der Betreibung auf Pfandverwertung. Deckt die Verwertung / Versteigerung, die Forderung nicht, erhält der Gläubiger einen Pfandausfallschein. Auf Grund dessen kann der Gläubiger innert 1 Monat ohne neuen Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

All diese Massnahmen stellen nur eine Scheinsicherheit dar. Der Schuldner macht sich zwar strafbar, wenn er Güter die unter Eigentumsvorbehalt stehen oder in Konsignation geliefert wurden verkauft. Die Forderung selbst wird aber immer auf den Zivilweg verwiesen, d.h. man hat immer noch kein Geld!

Bei der amtlichen Verwertung eines Pfandes liegt das Problem an einem anderen Ort: Heute bezahlt niemand mehr einen angemessenen Wert für gebrauchte Ware, was dazu führt, dass die Forderung normalerweise nie gedeckt wird. Ausnahmen stellen hier bestenfalls einige wenige Investitionsgüter oder Kunstgegenstände dar.

Echte Sicherheiten

Zu den echten Sicherheiten gehören all diejenigen Massnahmen, bei der der Lieferant eine Sicherheitsleistung erhält, die nicht zuerst noch mit aufwändigen rechtlichen Massnahmen geltend gemacht werden muss.

Depot
Handelt es sich beim Kunden um einen „Dauerkunden“ wie beispielsweise Mieter, Wiederverkäufer oder Dienstleister, so kann ein angemessenes Depot sehr sinnvoll sein. Dieses Depot muss zu den Ansätzen der Kantonalbanken verzinst werden. Ein Depot macht auch nur dann Sinn, wenn die offenen Rechnungen nie höher werden, als das Depot gross ist.

Akonto- und Vorauszahlungen
Akonto- und Vorauszahlungen sind ein sehr geeignetes Mittel, zumindest einen Teil des Guthabens bereits vor Auslieferung, bez. Erfüllung sicherzustellen.

Je nach Branche und Geschäftsnatur kann von dieser Möglichkeit unterschiedlich Gebrauch gemacht werden. Gewisse Branchen funktionieren nur auf dem System der Vorauszahlung. Vorauszahlungen sind aber auch dann angebracht wenn eine Ware sehr günstig eingekauft werden kann. Das Argument liegt dann in der Höhe der Allgemeinkosten, d.h. ein Produkt kann nur deshalb zu guten Konditionen angeboten werden, weil keine unnötigen Kosten für Zinsen und die Debitorenbewirtschaftung anfallen. Selbst wenn es in einer Branche nicht üblich oder sogar verpönt ist, Akontozahlungen zu verlangen, gibt es Wege und Mittel, solche freiwillig zu erwirken. Der Kunde muss für sich einen Vorteil darin erkennen. Profitiert er von einem zusätzlichen Rabatt oder einer anderen Vergünstigung, ist er meist zu einer Akontozahlung bereit.

Bei Kunden, bei denen die Voraus- oder Akontozahlung auf Grund der schlechten Liquidität oder der mangelnden Zahlungsmoral verlangt werden muss, gilt folgender Grundsatz: Bestehe ich nicht auf der Vorausleistung, muss ich vielleicht mit Verlust rechnen - bestehe ich auf der Vorausleistung und das Geschäft scheitert daran, habe ich nur eine Ertragseinbusse, die ich vielleicht durch andere Verkaufsbemühungen wieder einholen kann.

Die Akontozahlung sollte im Minimum die Hälfte der Basiskosten decken. Bei Dienstleistungen ist es ratsam, die Akontozahlung so hoch anzusetzen, dass damit mindestens zwei Monate gearbeitet werden kann.

Akkreditiv
Akkreditiv ist die Bezeichnung für eine vertragliche Verpflichtung eines Kreditinstitutes (Bank), auf Rechnung, im Auftrag und auf Weisung eines Kunden eine bestimmte finanzielle Leistung (z.B. Geldzahlung) zu erbringen. Das Akkreditiv sichert den Exporteur ab, dass seine Ware nur nach Bezahlung an den Importeur ausgeliefert wird.

Insbesondere wer über die Landesgrenzen hinaus Geschäfte mit grösseren Beträgen tätigt, sollte grundsätzlich das Akkreditiv-Verfahren einsetzen. Die dabei entstehenden Kosten stehen aber meist in keinem Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Aufwänden für Auslandinkasso oder gar Verlust.

Bei kleinen Beträgen aus Geschäften mit im Ausland ansässigen Kunden lohnt dies natürlich nicht, weshalb hier das System der Vorauszahlung (Vorkasse) grundsätzlich zu wählen ist.

Zu den weiteren echten Sicherheiten gehören auch die Bankgarantie, die Bürgschaft (je nach Bürge) und nicht zuletzt die Barzahlung, d.h. Ware gegen Geld.