Arbeitszeugnisse sollen das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmenden nicht unnötig erschweren. Es besteht aber keinesfalls ein „Anspruch auf ein gutes Zeugnis“.
Negative Äusserungen sind zulässig, sofern sie wahr und wesentlich für die Leistung und/oder das Verhalten des Angestellten sind. Eine Arbeitgeberin, die austretenden Mitarbeitenden ein allzu gutes Zeugnis ausstellt oder gar einen Straftatbestand verschweigt, kann gegenüber einer künftigen Arbeitgeberin schadenersatzpflichtig werden.
Gewisse Aussagen dürfen jedoch keinesfalls in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden. Dazu gehören die folgenden Elemente:
Ebenso kann genau das Gegenteil eintreten: Die persönliche Beziehung zwischen Zeugnisverfasser und austretendem Mitarbeiter war/ist äusserst gut. Auch hier dürfte das Zeugnis kaum emotionslos ausfallen.
sind bei der Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers ausser Acht zu lassen.
Grundsätzlich müssen alle Angaben in einem Arbeitszeugnis wahr sein. Dies bedeutet, sie müssen messbar, prüfbar und nachverfolgbar sein. Alle Aussagen, die diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen keinesfalls in ein Arbeitszeugnis.
gehören nicht in ein Arbeitszeugnis. Wenn diese jedoch schwerwiegende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hatten oder eine vergleichbare Tätigkeit auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden darf, sollte der Hinweis darauf gegeben werden. Es ist allerdings klar zu umschreiben, worum es sich handelt, da sonst Fehlinterpretationen möglich sind.
Laut Bundesgericht dürfen längere Arbeitsunterbrüche infolge Krankheit in einem Arbeitszeugnis nur dann erwähnt werden, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung ein falscher Eindruck in Bezug auf die erworbenen Berufserfahrungen entstehen könnte.
Wird ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund im Sinne des Gesetzes fristlos aufgelöst, muss dies im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn es zur Würdigung des Gesamtbildes der Arbeitnehmenden beiträgt. Im Arbeitszeugnis dürfen die genauen Umstände der fristlosen Kündigung jedoch nicht umschrieben werden - ein genereller Hinweis auf die sofortige Auflösung reicht aus.
Negativereignissen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen in ein Zeugnis aufgenommen werden können:
Es handelt sich bei diesen Codes sowohl um entsprechende Formulierungen als auch um Auslassungen, indem keine Aussagen zu bestimmten Tätigkeiten, Qualifikationsmerkmalen oder zu Austrittsgründen angeführt werden. Deshalb sind Zeugniscodes zwingend zu unterlassen.
Auch wenn dies eigentlich unsinnig erscheint – da sowieso nicht zulässig - kennzeichnen viele Unternehmen ihre Arbeitszeugnisse als uncodierte Arbeitszeugnisse, beispielsweise mit dem Hinweis in der Fussnote „Wir bekennen uns zu offenen, uncodierten Arbeitszeugnissen“. Dieser Hinweis nennt sich Gütesiegel.