In der Schweiz werden an Arbeitszeugnisse gewisse rechtliche und formale Anforderungen gestellt. Nebst den Basisgrundsätzen
- Wahrheit
- Objektivität
- Wohlwollen
- Vollständigkeit
- Klarheit
gehören noch weitere formale Elemente dazu.
Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis müssen eine klare Gliederung enthalten. Diese sieht optimaler Weise wie folgt aus:
Ein neuer Arbeitgeber sollte daraus ein klares Bild über die Eignung Ihres Mitarbeitenden erhalten. Je länger der Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen angestellt war, desto ausführlicher wird der Tätigkeitsbeschrieb ausfallen. Die wesentlichen Kriterien sind:
Bei einem allfälligen Aufgabenwechsel sind diese Punkte pro Aufgabe unter Angabe der Zeitdauer aufzuführen.
Die Leistungsbeurteilung ist normerweise der wichtigste Punkt in einem Arbeitszeugnis. Dabei sollen Aussagen zu folgenden Elementen gemacht werden:
Nebst der Beurteilung der Leistung, sind auch Aussagen zum persönlichen und Sozialverhalten Bestandteil des Arbeitszeugnisses. Dabei geht es um das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden, Behörden und weiteren Dritten wie zum Beispiel Geschäftspartner oder Lieferanten.
Insbesondere wenn solche Kontakte ein wesentlicher Teil der Aufgaben war, sind solche Angaben zwingend.
Der Beendigungsgrund ist zwar kein zwingendes Element im Arbeitszeugnis. Fehlt diese Angabe jedoch, kann ein neuer Arbeitgeber vermuten, dass der Mitarbeiter entlassen wurde – Weglassungscode.
Deshalb ist es sehr sinnvoll, den Grund der Beendigung anzugeben, speziell, wenn der Mitarbeiter gekündigt hat.
Auch der Schlusssatz ist kein zwingendes Element im Arbeitszeugnis Es kann aber die bisherigen Aussagen verstärken oder relativieren.
Schlussformulierungen in Arbeitszeugnissen, mit denen der Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, dass er das Ausscheiden des Mitarbeitenden bedauert, ihm für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht sind sehr oft anzutreffen.
Vom Arbeitgeber kann auch nachträglich verlangt werden, dass das Zeugnis als Zeitpunkt der Erstellung den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ausweist. Datiert das Zeugnis von einem späteren Zeitpunkt, könnte ein neuer Arbeitgeber annehmen, dass es mit der Erstellung des Zeugnisses Probleme gab und möglicherweise ein Prozess über dessen Inhalt geführt wurde.
Das Arbeitszeugnis ist mit einer rechtsgültigen Originalunterschrift des Unternehmens zu versehen, da es sich um eine Urkunde im Sinne des Gesetzes handelt. Dies können auch direkte Vorgesetzte sein, sofern sie zeichnungsberechtigt sind. In grösseren Unternehmen kann auch die Personalleitung mitunterzeichnen.